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allgemeine Informationen

Neuregelungen im Bundesmantelvertrag (BMV-Z) (01.07.2007),<br>hier: Zahnärzte / Anstellung von Zahnärzten

  • Der voll zugelassene Zahnarzt kann bis zu zwei vollzeitbeschäftigte bzw. vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen.
  • Der halb zugelassene Zahnarzt kann einen vollbeschäftigten oder bis zu vier teilzeitbeschäftigte Zahnärzte, deren Zeiten sich auf höchstens eine Vollzeitstufe summieren.
  • Angestellte Zahnärzte können auch in Zweigpraxen BAGs (Berufsausübungsgemeinschaften) tätig werden.
  • Ein angestellter Zahnarzt kann auch bei mehreren Zahnärzten in Teilzeit beschäftigt sein.
  • Anzustellende Zahnärzte müssen die Vorbereitungszeit absolviert haben.
  • Die Anstellung wird bei der KZV beantragt und durch den Zulassungsausschuss genehmigt.
  • Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten gelten nicht als angestellte Zahnärzte im Sinne der Zulassungsverordnung. Sie können weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen in der Praxis beschäftigt werden.

Neuregelungen im Bundesmantelvertrag (BMV-Z) (01.07.2007),<br>hier: Zahnärzte / Zweigpraxen

  • Ein Vertragszahnarzt kann – auch jenseits des Bereiches seiner KZV – Zweigpraxen unter Voraussetzungen einrichten:
  1. Die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis muss sich verbessern. Dieses ist der Fall, wenn eine Unterversorgung vorliegt oder die Zweigpraxen Leistungen erbringen, die unabhängig vom Versorgungsgrad regional nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden.
  2. Die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz darf nicht beeinträchtigt werden. Dies ist i.d.R. dann gewährleistet, wenn der Vertragszahnarzt in Zweigpraxen höchstens ein Drittel der Arbeitszeit tätig ist, die er am Vertragszahnarztsitz leistet.
  3. An allen Standorten muss die Patientenversorgung gewährleistet sein, d.h. der Zahnarzt muss zu den angegebenen Behandlungszeiten zur Verfügung stehen, bei Abwesenheit eine Vertretung und ggf. eine Notfallversorgung organisieren.
  4. Am Vertragszahnarztsitz angestellte Zahnärzte können maximal 1/3 der Arbeitszeit, die sie dort leisten, in Zweigpraxen tätig sein.
  5. Die Arbeitszeit eines angestellten Zahnarztes in der Zweigpraxis kann höchstens doppelt so lang sein wie die Arbeitszeit des Vertragszahnarztes in dieser Zweigpraxis.
  6. Für den Betrieb einer Zweigpraxis benötigt der ZA die vorherige Genehmigung seiner KZV.
  7. Für Zweigpraxen in einem anderen KZV-Bezirk ist eine Ermächtigung durch den dortigen Zulassungsausschuss nötig. Die Abrechnung erfolgt über die KZV, in deren Bereich die Zweigpraxis liegt.

Neuregelungen im Bundesmantelvertrag (BMV-Z) (01.07.2007),<br>hier: Zahnärzte / Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG / ÖBAG und ÜBAG

  • Neben örtlichen BAGs sind nunmehr auch überörtliche BAGs (ÜBAGs) mit Partnern an unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen möglich:
  1. BAGs und ÜBAGs müssen jeweils vorab durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.
  2. Der Zulassungsausschuss prüft, ob eine echte Gemeinschaft (fachliche und organisatorische Kooperation sowie gemeinsames Tragen unternehmerischer Risiken und Entscheidungen) vorliegt.
  3. Eine ÜBAG kann KZV-übergreifend gebildet werden. Dann erfolgt die Abrechnung über eine Wahl-KZV, die sich die ÜBAG für zwei Jahre bindend aussucht. Die Wahl KZV nimmt den Datenaustausch mit den übrigen beteiligten KZVen vor.
  4. ÜBAG-Mitglieder können auch an den Vertragszahnarztsitzen der übrigen Mitglieder tätig werden, wenn sie dem Versorgungsauftrag an ihrem Vertragszahnarztsitz weiterhin nachkommen und dort den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit haben.
  5. Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn die Tätigkeit an den anderen Standorten maximal 1/3 der Arbeitszeit am jeweiligen Vertragszahnarztsitz beträgt.

Hier können Sie die Präsentation "Die zahnärztliche Tätigkeit aus steuerlicher Sicht" von Herrn Steuerberater Andreas Roters herunterladen.

Verzeichnis der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Deutschland

Hier können Sie sich das Verzeichnis der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (59 KB) herunterladen.

Neue Möglichkeiten der zahnärztlichen Berufsausübung

Hier können Sie sich weitere Informationen zu den Neuen Möglichkeiten der zahnärztlichen Berufsausübung (78 KB) herunterladen.

Schwere Kost für leichteres Arbeiten <br>Abrechnungshilfe für Festzuschüsse zum Zahnersatz

Hier können Sie die Abrechnungshilfe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das Jahr 2011 herunterladen:

Leitet Herunterladen der Datei einAbrechnungshilfe der KZBV